Fiktive AbrechnungBGH überrascht mit Entscheidung zur fiktiven Abrechnung mit konkreter Teilreparatur
| Der Geschädigte hatte eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit in einer Werkstatt vornehmen lassen. Aus der dafür entstandenen Rechnung wollte er im Rahmen der ansonsten fiktiven Abrechnung die aufgewendete Umsatzsteuer (USt) erstattet bekommen. Doch der BGH entschied: Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von USt nicht verlangen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer Teilreparatur tatsächlich USt angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung ist insoweit nicht zulässig. |
1. Entscheidung ist überraschend
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AUSGABE: VA 7/2022, S. 118 · ID: 48408637