KostenrechtBei Einstellung wegen Verjährung müssen Auslagen grundsätzlich erstattet werden
| Wird ein Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt (§ 206a StPO), entbrennt meist der Streit um die Frage, wer nun die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen muss. So auch in einem zunächst beim AG Karlsruhe anhängigen Verfahren. |
1. Es muss ein vorwerfbares Fehlverhalten des Betroffenen vorliegen
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AUSGABE: VA 7/2024, S. 123 · ID: 49958127