ReparaturkostenSchadenservice aus einer Hand nicht für Reparaturkosten
| Die Rechtsprechung des OLG München zum „Schadenservice aus einer Hand“ mit der Folge, dass der subjektbezogene Schadenbegriff nicht uneingeschränkt gelten soll, gilt nicht für die Frage der Reparaturkosten. Zu diesem Schluss gelangt das AG München. |
Denn die reparaturausführende Werkstatt repariert nach Ansicht der Richter auf der Grundlage des zuvor eingeholten Schadengutachtens und ist – anders als der Gutachter – in ihrer Preisgestaltung nicht völlig frei (AG München Urteil vom 24.11.2022, Az. 337 C 12618/22, Abruf-Nr. 232718, eingesandt von Rechtsanwalt Karl Langsch, Regensburg).
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AUSGABE: UE 1/2023, S. 5 · ID: 48848179