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Feb. 2024

ReparaturkostenBGH: Auch – für Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte unterfallen Werkstattrisiko

19.01.2024337 Min. Lesedauer IWW

| In seinem Urteil vom 26.04.2022 (Az. VI ZR 147/21, Abruf-Nr. 230188) hatte der BGH durch eine missverständliche Formulierung den Eindruck erweckt, der Geschädigte sei nur durch die Rechtsfigur des Werkstattrisikos (…darf sich auf das Gutachten verlassen, darf der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur erteilen, damit ist er vor „war nicht notwendig“-Attacken der Schädigerseite gefeit.) geschützt, wenn der vom Versicherer beanstandete Arbeitsschritt auch tatsächlich durchgeführt wurde. Diese missverständliche Formulierung hat der BGH nun klargestellt. |

Seit dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2022 trugen Versicherer vor, der Arbeitsschritt sei unnötig gewesen. Das habe die Werkstatt auch erkannt, weshalb sie den Schritt auch nicht durchgeführt habe. Damit soll der Geschädigte in die Not kommen, Arbeitsschritte, die für ihn weder in der Durchführung noch in ihrem Ergebnis sichtbar sind („Hohlraumversiegelung erneuert“), als durchgeführt beweisen zu müssen. Das ist nun vorbei. Denn der BGH hat klargestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für solche Rechnungspositionen greift, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Ansätze von Material oder Arbeitszeit überhöht sind. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen. Denn auch insofern finde die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre statt (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Abruf-Nr. 239194).

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AUSGABE: UE 2/2024, S. 1 · ID: 49877682

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