AusfallschadenAngebrochene Tage zählen ganz mit
| Für die Nutzungsausfallentschädigung ist der Ausfallzeitraum in angebrochenen Tagen zu zählen. Folglich schuldet der Schädiger einen Tagessatz auch für den Tag, an dem das Ersatzfahrzeug zugelassen wird, entschied das AG Frankfurt/Main. |
Zwar bekomme der Geschädigte das Ersatzfahrzeug dann irgendwann im Laufe des Tages. Aber es sei nicht praktikabel, in angebrochenen Tagen zu rechnen. Denn anderenfalls bliebe der Geschädigte teilweise ohne Ersatz des ihm entstandenen Schadens (AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2022, Az. 30 C 3121/21 (87), Abruf-Nr. 235849, eingesandt von Damius – Die Unfallkanzlei, Ottweiler).
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AUSGABE: UE 7/2023, S. 2 · ID: 49548480