Fiktive AbrechnungAG Berlin-Mitte zur Abrechnung fiktiver Reparaturkosten: Ein Prüfbericht zum Reparaturumfang ist ohne Bedeutung
Der Kläger, der fiktive Reparaturkosten nach Gutachten abrechnet, genügt den Anforderungen an die Darlegung der Schadenshöhe, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens beziffert. Die Übersendung eines Prüfberichts an den Geschädigten genügt den Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherers hinsichtlich eines niedrigeren Schadens nicht, entschied das AG Berlin-Mitte.
Denn bei dem Prüfbericht handelt es sich nach Ansicht des AG nicht um ein eigenständiges aussagekräftiges Schadengutachten, das Grundlage einer fiktiven Abrechnung sein könne. Der Prüfbericht lasse keinen sachverständigen Aussteller erkennen. Dem Geschädigten könne nicht zugemutet werden, im Zeitpunkt seiner Restitutionsentscheidung nur aufgrund eines Prüfberichts und ohne zumindest eine Sichtprüfung des Pkw durch einen Kfz-Sachverständigen davon auszugehen, dass der behauptete Reparaturaufwand den tatsächlichen unfallursächlichen Reparaturaufwand abbilde (AG Berlin-Mitte, Az. 101 C 25/25 V, Abruf-Nr. 252548, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
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AUSGABE: UE 4/2026, S. 4 · ID: 50714310