FamilienstiftungKeine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt als nichtrechtsfähige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Dies hat der BFH klargestellt und das stiftungsfreundliche Urteil des FG Niedersachsen bestätigt.
Im konkreten Fall geht es um eine 1959 in der Schweiz gegründete und erstmals am 19.01.1960 mit Vermögen ausgestattete Stiftung im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Abkömmlinge der Stifterin. Die Stiftung wird durch die Mitglieder des Stiftungsrats vertreten, die allesamt in Deutschland ansässig sind und aus Deutschland heraus handeln. Das (Grundbesitz-)Vermögen der Stiftung befindet sich in Deutschland, ebenso werden die Konten der Stiftung in Deutschland geführt. Der BFH entschied, dass eine nach schweizerischem Recht gegründete Familienstiftung, die nach inländischem Recht nicht als rechtsfähige Stiftung zu behandeln ist, nicht der Ersatzerbschaftsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt. In sachlicher Hinsicht gilt die Ersatzerbschaftsteuer nämlich nur für Stiftungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Bei einer Familienstiftung mit Satzungssitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland muss es sich demnach um eine rechtsfähige Stiftung handeln, da nichtrechtsfähige Stiftungen von dem Begriff der Stiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfasst werden (BFH, Urteil vom 04.06.2025, Az. II R 30/22, Abruf-Nr. 250888).
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AUSGABE: SB 3/2026, S. 43 · ID: 50636165
