PflichtverteidigungTätigkeiten des Verteidigers im Zusammenhang mit Neufestsetzung einer (Gesamt)Strafe nach dem KCanG
| Am 1.4.24 ist das sog. CanG in Kraft getreten. Es sieht u. a. die Möglichkeit der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB vor. Mit der Frage, welche Gebühren für den Verteidiger entstehen, der in dem Zusammenhang tätig wird, haben sich nun das LG Aachen und das OLG Köln befasst. |
Das AG hatte als Vergütung des Verteidigers eine Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG festgesetzt. Das haben das LG Aachen (9.5.25, 66 Qs 29/24, Abruf-Nr. XXXXXX) und im Beschwerdeverfahren das OLG Köln (22.7.25, 3 Ws 44/25, Abruf-Nr. XXXXXX) nicht beanstandet. Denn gehe man davon aus, dass die erbrachten Tätigkeiten der Strafvollstreckung zuzuordnen seien, sei die Nr. 4204 VV RVG entstanden. Gehe man hingegen von einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens aus (vgl. dazu zutreffend Volpert AGS 24, 385, 386) sei die Nr. 4106 VV RVG angefallen. Beide Gebühren unterscheiden sich in der Höhe hingegen nicht.
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