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März 2026

StreitwerteckeStreitwert bei Löschung von Negativbewertungen

Leseprobe11.02.20261 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

Ansprüche eines Wirtschaftsunternehmens auf Löschung von Negativbewertungen sind vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn sie vorrangig wirtschaftliche Belange wahren sollen (OLG Dresden 31.7.24, 4 W 357/24, Abruf-Nr. 247030).

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach § 48 Abs. I S. I GKG i. V. m. § 3 ZPO und erfolgt nach billigem Ermessen. Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll. Unterlassungsansprüche können dann vermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt werden (BGH NJW 83, 2572; BGH NJW 84, 1104 jeweils m. w. N.).

Merke — Anhaltspunkte für die konkrete Ermessensausübung können sich aus Umsatzzahlen oder -erwartungen, dem tatsächlichen oder potenziellen Verbreitungsgrad der Äußerung oder der Wahrscheinlichkeit ergeben, mit der die konkrete Bewertung zu negativen Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit führen kann. Auch das geschäftliche Umfeld sowie Inhalt und Umfang der beanstandeten Bewertung sind hier einzubeziehen. Die Streitwertangabe in der Klageschrift kann letztlich als Anknüpfung für die Schätzung des wirtschaftlichen Interesses des Anspruchs dienen. Zu diesen Aspekten müssen Sie vortragen.

AUSGABE: RVGprof 3/2026, S. 41 · ID: 50707766

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