InsolvenzBei Informationspflichtverletzung (§ 305 InsO) haftet Insolvenzschuldner für Verfahrenskosten
Unterhaltsgläubiger leiten oft gerichtliche Schritte ein, weil sie von der Insolvenzeröffnung ihres Schuldners keine Kenntnis haben. Fraglich ist, ob der Gläubiger das Kostenrisiko der verfahrenseinleitenden Schritte trägt oder ob der Insolvenzschuldner die Kosten übernehmen muss, wenn er seine insolvenzrechtlichen Offenlegungspflichten verletzt hat.
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AUSGABE: RVGprof 3/2026, S. 54 · ID: 50699258

