MandatsverhältnisSie können einen höheren pauschalen Auslagenersatz vereinbaren
| Vereinbaren Sie in anwaltlichen Honorarabreden einen höheren pauschalen Auslagenersatz, ist dies grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist: Sie müssen die Vorgaben des § 3a RVG einhalten. Die Vergütungsvereinbarung muss sich zudem am BGB, insbesondere am AGB-Recht, messen lassen. |
1. Ungedeckelte Pauschale wurde bisher als unwirksam angesehen
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AUSGABE: RVGprof 3/2023, S. 54 · ID: 49027032
