StreitwerteckeSelbstständiges Beweisverfahren: Umsatzsteuer bei der Mangelbeseitigung zählt mit
Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts des selbstständigen Beweisverfahrens ist auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer beim Antragsteller schon angefallen ist (OLG Karlsruhe 31.5.24, 19 W 20/24, Abruf-Nr. 247018).
Das bei Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens bestehende Interesse liegt darin, sämtliche Kosten einer Mangelbeseitigung erstattet zu bekommen – spätestens bei einer Schlussabrechnung nach Mangelbeseitigung einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Annahme, dass mit der Kostenvorschussklage die Umsatzsteuer nicht verlangt werden kann, wäre falsch. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BeckOK BGB/Voit, 70. Ed., BGB § 637 Rn. 12 m. w. N.; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl., BGB § 637 Rn. 21).
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AUSGABE: RVGprof 3/2026, S. 42 · ID: 50707763


