ZwangsvollstreckungSchuldneranwalt: Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft?
| Zu den Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) zählt auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, wenn die Vermögensauskunft des Schuldners unterblieben ist. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 33 Abs. 1, Abs. 8 S. 1 HS 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für solche Verfahren nach Ansicht des BGH nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird, beträgt aber höchstens 2.000 EUR. |
Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 9/2022, S. 148 · ID: 48433202
