KostenerstattungPKH: Kostenerstattungsschuldner der bedürftigen Partei kann nicht gegenüber der Staatskasse aufrechnen
Kann eine Partei gegenüber dem Gebührenanspruch eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts mit eigenen Forderungen aus einem abgeschlossenen Prozessvergleich aufrechnen? Besonders brisant ist dieses Problem, wenn der Gebührenanspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG auf die Landeskasse übergegangen ist. Zu klären ist dabei, ob und in welchem Umfang die in § 126 Abs. 2 ZPO angeordnete Sperrwirkung („Verstrickung“) fortbesteht oder ob der Anspruchsübergang die Aufrechnung mit parteibezogenen Gegenforderungen eröffnet.
Sachverhalt
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AUSGABE: RVGprof 3/2026, S. 44 · ID: 50746562



