StrafprozessPflichtverteidiger: Gebühren nur für einen Termin
| Nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung Ende 2019 wird inzwischen vermehrt ein Pflichtverteidiger nur für einen Termin bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wie dieser Pflichtverteidiger seine Tätigkeit abrechnet, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das AG Halle (Saale) gesteht ihm sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zu. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 10/2022, S. 170 · ID: 48420107