StrafprozessPflichtverteidiger erhält nur im Vorführungstermin alle Gebühren
Immer mehr Gerichte sind der Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle Gebühren abrechnen kann, die auch einem (Voll-)Verteidiger zustehen. Auch das LG Braunschweig sieht das so (22.1.25, 4 Qs 12/25, Abruf-Nr. 248413).
Das LG entschied, dass die Handlungen bei der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzusehen sind. Damit erhält der Verteidiger, der nur für den Termin zur Haftbefehlsverkündung beigeordnet ist, Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.
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AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 2 · ID: 50657596
