ErbscheinbeschwerdeverfahrenErmäßigte Gebühr in Erbscheinbeschwerdeverfahren
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entscheidung
KGWelche anwaltlichen Gebühren entstehen, wenn der Beschwerdegegner zwar anwaltlich vertreten ist, aber keine eigene aktive Tätigkeit vornimmt? Vor allem in Erbscheinbeschwerdeverfahren kommt es oft vor, dass der Beschwerdegegner lediglich die Beschwerde und später die Entscheidung des Gerichts entgegennimmt. Die Kernproblematik besteht darin, ob in solchen Fällen die volle 1,6-Verfahrensgebühr oder nur die ermäßigte 1,1-Gebühr anfällt. Letztlich ist dies eine Abgrenzung zwischen aktiver und lediglich eingeschränkter anwaltlicher Mitwirkung.
Sachverhalt
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AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 10 · ID: 50646132