MahnverfahrenKeine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Streitantrags
Es ist noch nicht geklärt, wer die Kosten eines Mahn- und Streitverfahrens trägt, wenn der Antragsteller nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens wieder zurücknimmt. Ist dies kostenrechtlich wie eine Klagerücknahme zu behandeln oder darf überhaupt eine Kostenentscheidung ergehen? Das LG Passau hat in einem solchen Fall entschieden.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
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AUSGABE: RVGprof 3/2026, S. 46 · ID: 50699536

