RechtsschutzAnrechnung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
| Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG muss auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG hälftig, höchstens zu 0,75, angerechnet werden. Diese Anrechnung gilt auch gegenüber einem Rechtsschutzversicherer, wenn dieser den Versicherungsnehmer sowohl von den vorgerichtlichen als auch von den gerichtlichen Kosten freistellen muss. |
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AUSGABE: RVGprof 4/2023, S. 70 · ID: 49219923
