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Apr. 2024

FG MünsterUnkenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Kontenleihe

04.03.20241001 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Münster hat die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Fall einer Kontenleihe bei Duldungsinanspruchnahme nach § 3 Abs. 1 AnfG verneint, da der begünstigte Sohn seine Mutter über den Zweck der Kontennutzung getäuscht hatte (21.11.23, 2 K 2201/20 AO, Abruf-Nr. 239728). |

Die Mutter (M) hatte ihrem Sohn (S) ein Konto für Einnahmen seines notleidenden Betriebs zur Verfügung gestellt (sog. Kontenleihe). Die Voraussetzungen eines Duldungsbescheids lagen zwar vor. Das FG ging aber nicht davon aus, dass die M Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des S bzw. dessen Zahlungsunfähigkeit hatte. Vielmehr hatte S die betagte, gutgläubige und im Geschäftsverkehr unerfahrene M getäuscht. Dies überlagere, dass M dem S bankvertragswidrig unter Verstoß gegen die Kontenwahrheit (§ 154 AO) ein sog. verdecktes Treuhand-Konto eingerichtet hatte. Auch eine Vermutung der Kenntnis (§ 3 Abs. 1 S. 2 AnfG) schied aus, da M weder die drohende Zahlungsunfähigkeit noch gläubigerbeeinträchtigende Handlungen des S kannte. (DR)

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AUSGABE: PStR 4/2024, S. 73 · ID: 49912968

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