Revision1. Strafsenats des BGH ist nach Beschränkung der Steuerstraftat (§ 154 Abs. 2 StPO) nicht zuständig
| Dem 1. Strafsenat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für Revisionen in Steuer- und Zollstrafsachen i. d. R. eine Spezialzuständigkeit zugewiesen. Diese ist nicht einschlägig, wenn das Gericht nach Anklageerhebung davon absieht, entsprechende Taten zu verfolgen, und damit nicht darüber entscheidet, § 154 Abs. 2 StPO. Das hat der BGH klargestellt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 4/2024, S. 76 · ID: 49844876

