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InsolvenzGrundsätze der Gläubigerbenachteiligungsabsicht beachten

Top-BeitragAbo-Inhalt04.05.20234547 Min. Lesedauer IWW

| Zahlungen des Schuldners auf notleidende Forderungen sind immer mit dem Risiko einer nachträglichen Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nach § 133 InsO verbunden. Der begünstigte Einzelgläubiger will diese natürlich abwenden. Zuletzt hat der BGH seine früher sehr massefreundliche Rechtsprechung gewandelt und den Einzelgläubiger mehr geschützt. Anfechtbar ist nach § 133 InsO eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil – also der empfangende Gläubiger und Anfechtungsgegner – zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis des Gläubigers wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. |

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AUSGABE: FMP 5/2023, S. 89 · ID: 49320516

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