U-HaftInhaftierter darf Notebook haben
| Bereits im Ermittlungsverfahren kommt es in Betracht, dass einem Inhaftierten die elektronische Arbeit an der Verfahrensakte in der Haftanstalt zu ermöglichen ist. Das hat das LG Nürnberg-Fürth entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 3/2024, S. 57 · ID: 49832527