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FG MünchenFG München präzisiert Anforderungen an Steuerstundungsmodelle und Goldfinger-Gestaltung

02.03.20262 Min. Lesedauer IWW

Das FG München hat näher zu den Voraussetzungen ausgeführt, welche wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, wenn es bei einer sog. Goldfinger-Gestaltung um ein Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b Abs. 1 und 2 EStG geht (18.6.25, 8 K 412/24, Abruf-Nr. 250074).

Das Verfahren steht im Zusammenhang mit zahlreichen – ehemals – auch steuerstrafrechtlich geführten Verfahren in Bayern, die in Augsburg auch zu einer umfangreichen Hauptverhandlung geführt hatten, an der zahlreiche Berufsträger beteiligt waren. Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden, § 15b Abs. 1 S. 1 EStG.

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AUSGABE: PStR 4/2026, S. 74 · ID: 50761960

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