BFHEuGH muss entscheiden, ob „Scraps“ steuerpflichtiger Rauchtabak sind
| Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sog. Tabak-Scraps als Rauchtabak der Besteuerung unterliegen (17.9.24, VII R 42/20, Abruf-Nr. 246920). |
Der EuGH hat unter Auslegung der Tabaksteuerrichtlinie (Art. 5 Abs. 1a TabStRL) höchstrichterlich zu entscheiden, ob noch steuerfreier Rohtabak oder schon steuerbarer Rauchtabak vorliegt. Das FG Düsseldorf (PStR 20, 243) hatte sich (gegen Zollfahndung und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung) für eine Einstufung als steuerfreien Rohtabak entschieden. (DR)
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AUSGABE: PStR 7/2025, S. 146 · ID: 50354251