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EinziehungErsteller von Schein- oder Abdeckrechnungen ist tauglicher Einziehungsadressat

Abo-Inhalt03.07.2025165 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

| Wer für die Erstellung von Schein- oder Abdeckrechnungen eine „Provision“ erhält, ist tauglicher Einziehungsadressat. Das hat das LG Hamburg entschieden. |

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AUSGABE: PStR 7/2025, S. 156 · ID: 49832554

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2025

Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

Eine (Berichtigungs-)Pflicht mehr erhöht auch das strafrechtliche Risiko – zu § 153 Abs. 4 AO

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Seite 167
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