EinziehungErsteller von Schein- oder Abdeckrechnungen ist tauglicher Einziehungsadressat
| Wer für die Erstellung von Schein- oder Abdeckrechnungen eine „Provision“ erhält, ist tauglicher Einziehungsadressat. Das hat das LG Hamburg entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: PStR 7/2025, S. 156 · ID: 49832554