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Sept. 2022

HeilmittelverordnungDGUV und Heilmittelverbände verständigen sich auf Übergangsregelungen zur Fristenregelung

26.08.20228492 Min. Lesedauer IWW

| Zurzeit verhandeln die Physiotherapieverbände mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über neue Verträge. In diesem Zusammenhang haben sich beide Seiten auf Übergangsregelungen zur Fristenregelung verständigt. Wegen der fortdauernden Coronapandemie gelten weiterhin Übergangsregelungen – so lange, bis die neuen Verträge in Kraft treten. |

Die Übergangsregelungen im Überblick

  • Die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn wird auf 14 Tage verlängert. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Ausstellung der Verordnung und der ersten Behandlung. Die maximale Frist zwischen zwei Behandlungsterminen beträgt ebenfalls maximal 14 Tage.
  • Bei Akutpatienten im UV-Bereich darf die Behandlung maximal 14 Kalendertage unterbrochen werden.
  • Langzeitbehandlungen mit vom UV-Träger genehmigter Dauerverordnung dürfen vier Wochen (= 28 Kalendertage) unterbrochen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Patient erneut den D-Arzt aufsuchen, um weiteren Behandlungsbedarf abzuklären bzw. sich eine neue Verordnung ausstellen zu lassen.

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AUSGABE: PP 9/2022, S. 1 · ID: 48548330

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