AbkommensrechtZur Besteuerung von Arbeitseinkünften auf hoher See – Änderung der Verwaltungsauffassung
| Das BMF hat mit Schreiben vom 15.4.25 klargestellt, dass Schiffe auf hoher See für Zwecke der Anwendung von DBA nicht mehr als Hoheitsgebiet des Flaggenstaats gelten (abweichend von BFH 5.10.77, I R 250/75, BStBl II 78, 50). Steuerlich gilt eine Tätigkeit an Bord auf hoher See somit nicht mehr automatisch als im Flaggenstaat ausgeübt. Stattdessen richtet sich das Besteuerungsrecht nach dem jeweiligen DBA. Die geänderte Verwaltungsauffassung gilt ab dem 1.1.26 und soll die steuerliche Behandlung an die völkerrechtliche Sichtweise anpassen (BMF 15.4.25, IV B 2 - S 1301/01408/007/001, BStBl I 25, 1008). |
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AUSGABE: PIStB 8/2025, S. 207 · ID: 50450054