KapitaleinkünfteAnrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer bei Kapitalerträgen
| Es ist mit der EU-Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge nicht auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 S. 3 EStG (aktuell: § 20 Abs. 6 S. 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind. Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können im Rahmen des § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH 23.11.21, VIII R 22/18, DStR 22, 696). |
Sachverhalt
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AUSGABE: PIStB 8/2022, S. 214 · ID: 48140662