GesellschaftsrechtGesellschafter darf nicht wegen eigener Betroffenheit von Willensbildung der GbR ausgeschlossen werden
| Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Auch bei der konkludenten Beschlussfassung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen (BGH 17.1.23, II ZR 76/21). |
Eine GbR mit drei Gesellschaftern hat ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Dritten gekündigt. Der Inhalt der Kündigung wurde nur von zwei der drei GbR-Gesellschafter unterstützt. Die beiden Gesellschafter hatten den dritten übergangen, weil sie von einem Stimmverbot wegen eigener Betroffenheit ausgingen Der BGH ging zwar von der eigenen Betroffenheit des Gesellschafters, und damit vom Stimmverbot aus, stellte jedoch die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung fest. Auch der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter muss an der Willensbildung der GbR beteiligt werden. Er muss seine Sicht der Dinge wenigstens darlegen können.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
ID: 49324205