WerbungskostenAusbildung zum Rettungshelfer vor einer Pilotenausbildung
| Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar (BFH 12.01.23 VI R 41/20). |
Das FG hatte den Begriff der Berufsausbildung nach Ansicht des BFH zu hohe Anforderungen gestellt.
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