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Feb. 2026

HonorarrechtArchitekt plant (notwendige) Freianlagen mit: Honorarfähig?

28.01.20261 Min. Lesedauer IWW

Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind. Das hat das OLG Köln entschieden.

Die Folge: Auch für die Freianlagen kann der Architekt ein gesondertes Honorar verlangen. Da die Freianlagen nach der HOAI ein eigenes Objekt darstellen, war das Honorar für die Freianlagen nach § 11 Abs.1 HOAI gesondert abzurechnen (OLG Köln, Urteil vom 05.11.2025, Az. 11 U 138/23, Abruf-Nr. 252121).

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AUSGABE: PBP 2/2026, S. 1 · ID: 50684921

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