Abschließende HinweiseForschungszulagengesetz: Herabsetzung der Vorauszahlungen
| Wird eine Forschungszulage beantragt, wird die festgesetzte Zulage grundsätzlich im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 S. 2 des Forschungszulagengesetzes [FZulG]). Durch das Wachstumschancengesetz wurde nun § 10 Abs. 2a FZulG eingeführt. Danach gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2025 Folgendes: |
- Wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Forschungszulage die Steuererklärung für die nächste erstmalige Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer noch nicht abgegeben worden ist und
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AUSGABE: MRP 4/2025, S. 0 · ID: 50348558