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März 2026

Für ArbeitgeberKosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil für den Firmenwagen

Registrierungspflichtig09.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.

Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.

Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.

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AUSGABE: MRK 3/2026, S. 0 · ID: 50705834

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