Innergemeinschaftliche LieferungenSteuerbefreiung auch bei einer verspäteten ZM
Abruf-Nr. 230059
| Kehrtwende der Finanzverwaltung: Eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) hat doch nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge (BMF 20.5.22, III C 3 - S 7140/19/10002: 011, Abruf-Nr. 230059). |
Seit 2020 ist eine innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
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AUSGABE: MBP 9/2022, S. 145 · ID: 48521347