Erbschaft- und SchenkungsteuerPrüfung der Lohnsummenklausel in „Corona-Jahren“
Abruf-Nr. 228704
| Nach einem unentgeltlichen Betriebs- oder Anteilsübergang ist in den nachfolgenden fünf (oder sieben) Jahren eine Mindestlohnsumme einzuhalten (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Dies kann zu Problemen führen, wenn die Übergabe zeitlich „vor Corona“ (mit „normalen“ Lohnsummen) stattfand, der Prüfungszeitraum jedoch während der Coronakrise endet und es in dieser Zeit zu Kurzarbeit oder pandemiebedingten Kündigungen gekommen ist. Die Finanzverwaltung (gleich lautende Ländererlasse vom 30.12.21, S 3812a, Abruf-Nr. 228704) hat nun versucht, Erleichterungen bei der Lohnsummenprüfung zu schaffen – doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. |
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AUSGABE: MBP 7/2022, S. 122 · ID: 48219794