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MusterfallHospitality-Leistungen und Corona: Dennoch ein beschränkter Kostenabzug?

Abo-Inhalt17.05.202264 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

| Viele Mandanten unterstützen mit hohen Beträgen überregionale Sportvereine. Im Gegenzug dürfen sie Werbung schalten, zum Beispiel auf den Banden und den Trikots der Spieler. Oft werden dem „Sponsor“ auch Freikarten oder Eintrittskarten für VIP-Logen nebst Beköstigung übergeben. Bei diesem Gesamtpaket handelt es sich um „Hospitality-Leistungen“. Doch wie erfolgt der Betriebsausgabenabzug? Und was gilt, wenn das Stadion infolge der Coronapandemie geschlossen war? |

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AUSGABE: MBP 6/2022, S. 97 · ID: 48107194

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