Der praktische FallGewerbesteuer: Positive Entwicklung bei der Hinzurechnung von Miete und Pacht
| Miet- und Pachtzinsen unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG. Doch das ist zum Teil Schnee von gestern. Zunächst urteilte der BFH, dass keine Hinzurechnung vorzunehmen ist, wenn die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich das Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte und deshalb hätte aktiviert werden müssen. Nun hat sich dieser Auffassung auch die Finanzverwaltung angeschlossen – und zwar rückwirkend. MBP zeigt anhand eines praktischen Falls, was das bedeutet. |
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AUSGABE: MBP 7/2022, S. 120 · ID: 48205727

