EntfernungspauschaleErhöhung nur ab dem 21. Kilometer ist nicht verfassungswidrig
| Für 2022 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale (0,38 EUR). Für die ersten 20 Kilometer erfolgte indes keine Anpassung (weiterhin 0,30 EUR). Dagegen hatte ein Arbeitnehmer geklagt. Denn wegen seiner geringen Entfernung (acht Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) partizipierte er von der Erhöhung nicht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das FG Berlin-Brandenburg (20.3.24, 16 K 16092/23) hält die Neuregelung nicht für verfassungswidrig. Das FG hatte jedoch die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Doch leider wurde sie nicht eingelegt, sodass das Urteil rechtskräftig ist. |
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AUSGABE: MBP 10/2024, S. 164 · ID: 50152979