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März 2026

SteuertickerWichtiges vom BFH zur Pensionszusage, vom BMF & vieles mehr auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt19.02.20263 Min. Lesedauer IWW

Der „Steuerticker“ bietet Ihnen Monat für Monat einen kompakten Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen, BMF-Schreiben, geplante Gesetzesänderungen und vieles mehr.

Überblick — Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

IWW-Spezial-Webinar am 11.03.2026: Die Aktivrente von A bis Z

Zur am 01.01.2026 neu eingeführten Aktivrente stellen sich in der Praxis viele Spezial-Fragen. Diese beantwortet Marvin Gummels im Webinar am 11.03.2026 von 09:30 bis 11:30 Uhr im Detail. Teilnehmer lernen die Spielregeln kennen. Steuerberater können so Mandanten zur Aktivrente steueroptimal beraten. Arbeitgeber wissen Bescheid und können die Aktivrente im Betrieb nutzen. In den zwei Stunden besteht auch ausreichend Gelegenheit, Fragen an den Referenten zu richten.

Hier können Sie sich anmelden: https://www.iww.de/webinar/iww-webinar-die-neue-aktivrente-von-a-bis-z

BMF: FAQ-Katalog zum Aktivrentengesetz ist veröffentlicht

Das BMF hat am 06.02.2026 den FAQ-Katalog zum Aktivrentengesetz veröffentlicht → Abruf-Nr. 252463.

BFH: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalauszahlung aus bAV im Fall von Direktversicherung

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine „außerordentlichen Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dies hat der BFH im Fall einer Direktversicherung entschieden (BFH, Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, Abruf-Nr. 252381). Mehr dazu in LGP 04/2026.

BFH: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage

Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird (BFH, Beschluss vom 17.09.2025, Az. VIII R 17/23, Abruf-Nr. 251599). Mehr dazu in LGP 04/2026.

Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine gänzliche Einstellung jeglicher Tätigkeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pensionszusage. Der Begriff „Ausscheiden“ kann im Rahmen einer Pensionsvereinbarung dahingehend zu verstehen sein, dass nicht zwingend das vollständige Aufgeben jeglicher Tätigkeit gemeint ist, sondern bereits das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vertragsparteien als ausreichend angesehen wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 10 K 10135/21, Abruf-Nr. 252461).

Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils

Ein Wohnmobil ist grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte” i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG geeignet. Eine doppelte Haushaltsführung kann aber mangels einer dauerhaft eingerichteten Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort nicht begründet werden, wenn der Arbeitnehmer zwar unter der Woche im Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort wohnt, am Wochenende aber regelmäßig seine Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil durchführt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2025, Az. 4 K 221/25, Abruf-Nr. 251927).

Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: „Größere Zahl von Fällen“ ab mindestens 16

Eine größere Zahl von Fällen für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist ab mindestens 20 betroffenen Arbeitnehmern gegeben, so das FG Münster. Denn § 40 Abs. 1 EStG dient der Verfahrensvereinfachung. Die vereinfachte Berechnung mit einem Durchschnittsteuersatz soll übermäßigen Arbeitsaufwand in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle vermeiden. Bei bis zu 20 Fällen ist es aber für durchaus möglich, die individuellen Besteuerungsmerkmale der Arbeitgeber zu bestimmen und die Lohnsteuer hiernach zu erheben und abzuführen. Der hiermit einhergehende Arbeitsaufwand ist nicht übermäßig. Somit liegt keine „größere Zahl von Fällen“ vor, wenn – wie im Urteilsfall – lediglich 16 Arbeitnehmer betroffen sind (FG Münster, Urteil vom 21.11.2025, Az. 6 K 2300/23 L, Abruf-Nr. 252599).

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AUSGABE: LGP 3/2026, S. 90 · ID: 50688787

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