AktivrenteWelche Altersgrenze gilt für die Nutzung der Aktivrente bei Befreiung von der Versicherungspflicht?
Ein LGP-Leser fragt: Ein angestellter Rechtsanwalt hat sich gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen, weil er einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört. Gilt für ihn im Zusammenhang mit der Aktivrente die Regelaltersgrenze i. S. v. § 35 S. 2 SGB VI oder kann für ihn stattdessen auf die Statuten der Versorgungseinrichtung abgestellt werden?
Antwort — Über § 3 Nr. 21 EStG („Aktivrente“) werden nur nichtselbstständige Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze i. S. v. § 35 S. 2 SGB VI privilegiert. Diese Grenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Daneben ist die Übergangsregelung des § 235 SGB VI maßgebend, sodass auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze für die Geburtsjahre 1947 bis 1963 vom 65. bis zum 67. Lebensjahr zu berücksichtigen ist. Von der Steuerbefreiung profitieren auch Arbeitnehmer, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören. Die Anforderung, dass auf das Erreichen der Regelaltersgrenze i. S. v. § 35 S. 2 SGB VI abgestellt wird, gilt auch für Arbeitnehmer, die gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind. Denn eine Öffnungsklausel enthält § 3 Nr. 21 EStG insoweit nicht. Auf die Statuten der Versorgungseinrichtung kann daher nicht abgestellt werden.
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AUSGABE: LGP 3/2026, S. 75 · ID: 50691122

