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Juli 2009

ArbeitslosenversicherungKeine freiwillige Arbeitslosenversicherung für AG-Vorstände

06.07.20091 Min. Lesedauer IWW

Vorstandsmitglieder einer AG können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (Antragsversicherung nach § 28a SGB III). Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden.

Vorstandsmitglieder einer AG können sich nicht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern (Antragsversicherung nach § 28a SGB III). Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. Für diesen Personenkreis besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) - und das LSG sah keinen Grund, davon abzuweichen. (rechtskräftiges Urteil vom 12.1.2009, Az: L 19 AL 72/07)(Abruf-Nr. 091256091256)

AUSGABE: LGP 7/2009, S. 110 · ID: 128293

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