Kurzarbeitergeld Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer
Zeitarbeitsfirmen können grundsätzlich keine Kurzarbeit beantragen. Nach Ansicht des BSG ist ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsfirmen branchenüblich und damit vermeidbar (§ 170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Vorübergehende Auftragsrückgänge seien für Leiharbeitgeber typisch und unterlägen dem Arbeitgeberrisiko.
Zeitarbeitsfirmen können grundsätzlich keine Kurzarbeit beantragen. Nach Ansicht des BSG ist ein Arbeitsausfall in Zeitarbeitsfirmen branchenüblich und damit vermeidbar (§ 170 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Vorübergehende Auftragsrückgänge seien für Leiharbeitgeber typisch und unterlägen dem Arbeitgeberrisiko.
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AUSGABE: LGP 10/2009, S. 164 · ID: 130657