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Elterngeld Erste Klage gegen Einbeziehung in den Progressionsvorbehalt

05.02.20092 Min. Lesedauer IWW

Das Elterngeld unterliegt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Strittig ist aber, ob das auch für den Mindestbetrag von 300 Euro gilt. Denn diesen erhalten Eltern unabhängig davon, ob sie zuvor ein Einkommen (zum Beispiel Arbeitslohn) erzielt haben.

Das Elterngeld unterliegt als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Strittig ist aber, ob das auch für den Mindestbetrag von 300 Euro gilt. Denn diesen erhalten Eltern unabhängig davon, ob sie zuvor ein Einkommen (zum Beispiel Arbeitslohn) erzielt haben. Somit sehen viele Fachleute darin eigentlich keine Lohnersatzleistung.

Unser Tipp: Diese umstrittene Frage ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem FG Münster (Az: 2 K 4856/08 E). Betroffene Eltern können versuchen, mit einem Einspruch und dem Hinweis auf das anhängige Verfahren ihren Steuerbescheid offen zu halten. Einen Anspruch auf Verfahrensruhe haben sie allerdings erst, wenn das Verfahren beim BFH anhängig ist.

AUSGABE: LGP 2/2009, S. 23 · ID: 124387

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