Elektronischer RechtsverkehrVorsicht bei Nutzung des beA eines anderen Berufsträgers, wenn das eigene beA mal nicht funktioniert
| Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden, wenn die das Dokument signierende und somit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BSG 16.2.22, B 5 R 198/21 B). |
Beim BSG war ein über das beA übermitteltes Schreiben eingegangen, das ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war. Es trug den Briefkopf des Rechtsanwalts S und endete mit der maschinengeschriebenen Angabe „S, Rechtsanwalt“. Daneben befanden sich aber auch ein handschriftlicher Zusatz „für den verhinderten RA S“ und zwei nicht entzifferbare Namenskürzel sowie der Zusatz „RA“. Rechtsanwalt S hatte das Dokument nicht über sein eigenes beA selbst versendet, sondern vielmehr erklärt, dass er die den Schriftsatz verantwortende Person sei, während Rechtsanwalt H nach Auftreten technischer Probleme den Schriftsatz lediglich unterzeichnet und über seinen beA-Zugang übermittelt habe. Das BSG entschied, dass das Dokument (eine NZB) innerhalb der Beschwerdefrist nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt worden war.
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