GebührenrechtStreitwert für die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln
| Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert – und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag – anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen (BFH 27.12.21, X S 35/21, Abruf Nr. 228127). |
Das FG legte seinem Kostenfestsetzungsbeschluss einen Streitwert von 1.500 EUR zugrunde und setzte die vom FA an die Antragsteller zu zahlenden Kosten auf 448,04 EUR fest. Während des anschließenden Erinnerungsverfahrens begründete das FG den von ihm für zutreffend gehaltenen Streitwert damit, dass dieser den Kosten für die Anschaffung eines Computers mit einem Anti-Viren-Programm sowie der anteiligen Kosten einer Internetverbindung und eines Computerkurses entspreche. Es regte allerdings an, beim BFH eine Streitwertfestsetzung zu beantragen.
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