Elektronischer RechtsverkehrRechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren
| Tritt ein Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht in eigenen Angelegenheiten auf, dann muss er seine Schriftsätze elektronisch einreichen (VG Berlin 5.5.22, VG 12 L 25/22 ). |
Der Rechtsanwalt hatte einen Schriftsatz vorab per Telefax und dann nochmals schriftlich bei Gericht eingereicht. Das Gericht wies aber auf den am 1.1.22 in Kraft getretenen § 55d S. 1 VwGO hin, wonach Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der in eigener Angelegenheit auftrete. Und sei der Antragsteller ausdrücklich als Rechtsanwalt und gerade nicht als Privatperson aufgetreten, gehe mit der Vertretung in eigener Sache im Erfolgsfall die Berechtigung einher, Gebühren und Auslagen auf der Grundlage des Kostenrechts vom Gegner zu verlangen, könne er sich mit Blick auf die für Rechtsanwälte geltenden Bestimmungen nicht auf seine Rolle als Privatperson zurückziehen.
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