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Jan. 2025

BestattungsunternehmenKeine USt-Befreiung für das Überlassen von Räumen für die Trauerfeier und von Kühlräumen zur Aufbewahrung von Leichen

09.11.2024792 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Berlin-Brandenburg (7.11.23, 2 K 2111/22; Rev. BFH V R 31/23) hat entschieden, dass die Umsätze aus der Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern und von Kühlräumen zur Aufbewahrung von Leichen sowie aus der hygienischen Totenversorgung umsatzsteuerpflichtig sind. Diese im Rahmen einer Bestattung erbrachten Leistungen stellten keine eigenständigen Hauptleistungen dar, sondern seien als Einzelleistungen Bestandteile einer einheitlichen komplexen Leistung „Bestattung“. Die Ziffer 2 des BMF-Schreibens vom 23.11.20 (BStBl I 20, 1335), wonach die hygienische Totenversorgung einer (steuerfreien) Überlassung u. a. von Kühlräumen zugeordnet werden könne, beziehe sich auf eine Situation, in der keine Bestattungsleistungen erbracht würden. |

Praxistipp | Höchstrichterlich ist nicht abschließend geklärt, ob für die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang dürfte der BFH zu klären haben, ob es sich bei diesen Leistungen überhaupt um eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG handelt.

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AUSGABE: GStB 1/2025, S. 1 · ID: 50223761

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