Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. GStB Gestaltende Steuerberatung
  3. Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

UmsatzsteuerKein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt

17.01.20222062 Min. Lesedauer IWW

| Betriebsveranstaltungen sind laut BFH grundsätzlich als Leistung für den privaten Bedarf des Personals einzustufen. Damit entfällt der Anspruch auf Vorsteuerabzug; die Verbesserung des Betriebsklimas genügt als nur mittelbar verfolgter unternehmerischer Zweck nicht (BFH 9.12.10, V R 17/10, BStBl II 12, 53). Denn beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Soweit aber nur von Aufmerksamkeiten auszugehen sei, sei die Frage, ob ein Vorsteuerabzug erfolgen könne, nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Werden also nur steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbracht, kommt der volle Vorsteuerabzug in Betracht. |

In diesem Zusammenhang hat das FG Hamburg (5.12.19, 5 K 222/18; Rev. BFH: V R 16/21) entschieden, dass die Durchführung der Weihnachtsfeier keine Aufmerksamkeit darstellt. Dies soll danach sowohl unter der Annahme der Fortführung der bisherigen BFH-Rechtsprechung vor 2014 (keine Einbeziehung der Kosten für den äußeren Rahmen in die Berechnung der Freigrenze von 110 EUR) als auch für die Übertragung der einkommensteuerlichen Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG in das Umsatzsteuerrecht gelten.

Weiter mit Account

  • Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
  • Zugriff auf den AS-Kompass
  • Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
Kostenlos registrierenEinloggen

AUSGABE: GStB 2/2022, S. 37 · ID: 47935271

Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Heft-Reader
2022
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht
Bildrechte