EinkünfteabgrenzungModerner „musizierender“ Discjockey als Künstler einzustufen
| Das FG Düsseldorf (12.8.21, 11 K 2430/18 G; Rev. zugelassen) hat jüngst entschieden, dass ein moderner – mithilfe von Hard- und Software musizierender – Discjockey (DJ) als Künstler und nicht als Handwerker einzustufen ist. Der schöne Nebeneffekt: Er erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss daher keine Gewerbesteuer zahlen. |
Der Kläger legte bei Hochzeiten und Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das FA ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein und erließ einen GewSt-Messbetragsbescheid. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren auch Erfolg.
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AUSGABE: GStB 2/2022, S. 38 · ID: 47903702